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Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils (Übermittlung der Schulzeugnisse)

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Das Recht auf Information des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richtet sich gegen die Person, die mit der Obsorge betraut ist. Im Streitfall hat das Gericht daher nach § 189 Abs 4 ABGB in erster Linie dem Obsorgebetrauten aufzutragen, dem nicht obsorgebetrauten Elternteil bestimmte Informationen zu erteilen. Erst wenn einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wird, ist mit weitergehenden Verfügungen iS des § 189 Abs 4 ABGB vorzugehen, worunter auch die Ermächtigung des anderen Elternteils zur direkten Informationsbeschaffung bei Dritten fällt.

Im Verfahren über Informationsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils nach § 189 ABGB ist die besondere Verfahrensfähigkeit des mündigen Minderjährigen iS des § 104 Abs 1 AußStrG gegeben; sowohl das Kind als auch der auskunftspflichtige obsorgeberechtigte Elternteil sind Partei.

  • § 189 ABGB
  • JBL 2021, 111
  • Öffentliches Recht
  • § 104 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 24.06.2020, 1 Ob 112/20g
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 01.04.2020, 4 R 50/20z
  • BG Klagenfurt, 14.01.2020, 2 Ps 301/11y
  • Arbeitsrecht

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