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Art 15 Abs 3 S 1 DSGVO räumt dem Betroffenen neben seinem Recht auf Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die seine personenbezogenen Daten enthalten, ein. Art 15 Abs 3 (S 1) DSGVO stellt nämlich nach der Rsp des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt.

  • JBL 2024, 336
  • VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035
  • Art 15 Abs 3 DSGVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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