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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Recht des Gläubigers, dem Schuldner die Vorlage von Urkunden auftragen zu lassen?

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§§ 84, 185, 194 IO. Den Insolvenzgläubigern kommt auch bei Eigenverwaltung des Schuldners kein Antragsrecht wegen gerichtlicher Überwachungs- und Weisungsbefugnisse zu. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts können sie nicht rekurierren.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • oeba-Slg 2019/2556
  • OGH, 24.09.2018, 8 Ob 124/18w

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