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Recht eines Miteigentümers auf Substanzveränderung

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Das einem Miteigentümer eingeräumte alleinige Nutzungsrecht umfasst unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht zur physischen Veränderung. Dem steht § 828 ABGB nur dann entgegen, wenn durch eine Widmungsänderung oder einen Eingriff in die Substanz in die Rechtssphäre der übrigen Teilhaber eingegriffen und deren wichtige Interessen berührt werden. Substanzveränderungen können insb in Baumaßnahmen liegen, die ohne Einstimmigkeit nur dann unzulässig sind, wenn sie zwar die den einzelnen Teilhabern zur Sondernutzung zugewiesenen Teile des Gemeinschaftsguts betreffen, aber in die Rechtssphäre der Übrigen durch eine Berührung deren wichtigen Interessen eingreifen würden.

  • BG Irdning, 1 Nc 49/12p
  • OGH, 24.03.2014, 8 Ob 130/13w
  • § 828 ABGB
  • WOBL-Slg 2014/80
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Leoben, 1 R 61/13g

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