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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 1, Februar 2013, Band 2013

Recht Einmalbegünstigter und ehemaliger Begünstigter auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes

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Alle Personen, die ein Recht haben, Einsicht in bestimmte Unterlagen zu nehmen und Auskünfte zu verlangen um Kontrolle auszuüben, haben auch ein Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstandes. Das gilt auch für Einmalbegünstigte.

Auch ehemalige Begünstigte sind zur gerichtlichen Abberufung des Stiftungsvorstandes antragslegitimiert, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

  • § 27 PSG
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 15.10.2012, 6 Ob 157/12z
  • GES 2013, 19

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