Rechtliche Qualifikation des Architektenvertrags
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 2016
- Judikatur, 1580 Wörter
- Seiten 36 -38
- https://doi.org/10.33196/zrb201601003601
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Die Frage, ob auf einen konkreten Vertrag die Regeln des Werkvertrags oder des Auftrags zur Anwendung kommen, richtet sich im Wesentlichen nach der jeweiligen Parteienvereinbarung, also nach dem Vertragsinhalt.
Demnach ist ein Vertrag, mit dem einem Architekten nur der Auftrag zur Herstellung der Baupläne erteilt wird, als Werkvertrag zu qualifizieren.
Wenn aber über die Herstellung der Baupläne hinaus dem Architekten die Verrichtung von Vertretungshandlungen aufgetragen wurde, kann ein gemischter Vertrag vorliegen, der auch Elemente eines Bevollmächtigungsvertrags enthält.
Immer dann, wenn die damit übernommene Aufgabe zur Wahrung der Interessen für den Auftraggeber den Ausschlag gibt, überwiegen die Elemente des Bevollmächtigungsvertrags.
- Stibi, Dieter
- Bevollmächtigungsvertrag
- OGH, 23.10.2015, 6 Ob 196/15i
- Architektenvertrag
- § 1002 ABGB
- Kombinationstheorie
- Werkvertrag
- ZRB 2016, 36
- § 1168 ABGB
- Baurecht
- Absorptionstheorie
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