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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rechtliche Qualifizierung von Lagercontainern als Bau; Bewilligungspflicht einer Baustelleneinrichtung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 6
- Judikatur - Materienrecht, 1293 Wörter
- Seiten 280-282
- https://doi.org/10.33196/zvg201903028001
20,00 €
inkl MwStFür die erforderliche Verbindung des „Baus“ mit dem Boden genügt bereits, dass eine Anlage auf dem Boden aufliegt und aufgrund ihres entsprechend großen Eigengewichts nicht ohne weiteres bewegt werden kann. So sind insbesondere von Menschen betretbare Container zur Unterbringung von Sachen, die von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw aufgestellt werden, rechtlich als „Bau“ zu qualifizieren.
Nach § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG ist eine Baustelleneinrichtung nur für die Dauer der Bauausführung bewilligungsfrei. Aus der Anführung „für die Dauer der Bauausführung“ und der Verpflichtung, die Baustelleneinrichtung unmittelbar nach Beendigung der Bauführung wieder zu entfernen, ergibt sich eindeutig, dass nur eine auf der Baustelle selbst bzw im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer Baustelle errichtete Baustelleneinrichtung für eine zeitlich begrenzte Dauer baubewilligungsfrei gestellt wird.
Die Voraussetzungen für bewilligungsfreie Gerätehütten liegen bei Lagercontainern mit einer Gesamtfläche von ca 72 m2 schon aufgrund der Größe nicht vor.
- ZVG-Slg 2019/55
- § 2 Abs 2 Z 27 BauPolG Slbg
- § 23 Abs 1 Z 1 BauPolG Slbg
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 2 Abs 2 Z 6 BauPolG Slbg
- LVwG Salzburg, 12.03.2019, 405-3/487/1/7-2019
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