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Rechtsanwälte: Zur Möglichkeit, in anderem MS Rechtsanwalt zu werden und sodann als solcher im HeimatsMS zu arbeiten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 28
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2409 Wörter, Seiten 510-512

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1. Art 3 der RL 98/5/EG ist dahin auszulegen, dass es keine missbräuchliche Praktik darstellen kann, wenn sich ein Angehöriger eines MS in einen anderen MS begibt, um dort nach erfolgreich abgelegten Universitätsprüfungen die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben, und danach in den MS, dem er angehört, zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der Berufsbezeichnung auszuüben, die er in dem MS erlangt hat, in dem er auch die Berufsqualifikation erworben hat.

2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art 3 der RL 98/5 beeinträchtigen könnte.

  • EuGH, 17.07.2014, verb Rs C-58/13Rs C-59/13, (Angelo Alberto Torresi [C-58/13], Pierfrancesco Torresi [C-59/13]/Consiglio dell’Ordine degli Avvocati di Macerata; Consiglio Nazionale Forense [Italien])
  • Art 3 der RL 98/5/EG des EP und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen MS als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde:
  • WBl-Slg 2014/168
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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