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Rechtsanwaltshonorar für Liegenschaftsschenkungsvertrag; Folgen von Informationspflichtverletzungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 23
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
923 Wörter, Seiten 67-68

20,00 €

inkl MwSt

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Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten (Konsumenten) gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG über den Gesamtpreis seiner Dienstleistung (Erstellung mehrerer Liegenschaftsschenkungsverträge) informieren.

Der Ausnahmetatbestand des § 5a Abs 2 Z 7 KSchG ist auf einen Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Rechtsanwalt über die Errichtung eines Vertrags über eine Liegenschaftstransaktion nicht anzuwenden.

Wird der Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt wegen Irrtums des Mandanten über die Höhe des Honorars erfolgreich angefochten, so hat der Empfänger einer geleisteten Handlung Anspruch auf Wertersatz des Nutzens im Zeitpunkt der Leistung.

  • BBL-Slg 2020/48
  • § 5a Abs 2 Z 7 KSchG
  • § 5a Abs 2 Z 3 KSchG
  • Folgen von Informationspflichtverletzungen
  • § 877 ABGB
  • § 1431 ABGB
  • Rechtsanwaltshonorar für Liegenschaftsschenkungsvertrag
  • OGH, 04.11.2019, 3 Ob 112/19w
  • Baurecht

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