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Rechtsanwaltshonorar für Liegenschaftsschenkungsvertrag; Folgen von Informationspflichtverletzungen

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Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten (Konsumenten) gemäß § 5a Abs 1 Z 3 KSchG über den Gesamtpreis seiner Dienstleistung (Erstellung mehrerer Liegenschaftsschenkungsverträge) informieren.

Der Ausnahmetatbestand des § 5a Abs 2 Z 7 KSchG ist auf einen Vertrag zwischen einem Konsumenten und einem Rechtsanwalt über die Errichtung eines Vertrags über eine Liegenschaftstransaktion nicht anzuwenden.

Wird der Vertrag zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt wegen Irrtums des Mandanten über die Höhe des Honorars erfolgreich angefochten, so hat der Empfänger einer geleisteten Handlung Anspruch auf Wertersatz des Nutzens im Zeitpunkt der Leistung.

  • BBL-Slg 2020/48
  • § 5a Abs 2 Z 7 KSchG
  • § 5a Abs 2 Z 3 KSchG
  • Folgen von Informationspflichtverletzungen
  • § 877 ABGB
  • § 1431 ABGB
  • Rechtsanwaltshonorar für Liegenschaftsschenkungsvertrag
  • OGH, 04.11.2019, 3 Ob 112/19w
  • Baurecht

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