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Rechtsbeistand für Abwesenden bei Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

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Wird – als Ausnahme – bereits vor Durchführung einer Erstanhörung ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt, weil entweder die Voraussetzungen des § 120 Abs 2 AußStrG vorliegen oder die betroffene Person durch ihr Verhalten eine Erstanhörung verhindert bzw unbekannten Aufenthalts ist, bedarf es zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG, der ihn vertritt und in seinem Namen Verfahrenshandlungen vornehmen (Rechtsmittel ergreifen) kann.

  • OGH, 27.01.2022, 5 Ob 224/21h
  • BG Linz, 02.04.2021, 67 P 37/20s
  • § 119 AußstrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Linz, 16.07.2021, 67 P 37/20s
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 467
  • LG Linz, 15.09.2021, 15 R 192/21t15 R 321/21t
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 120 AußstrG
  • Arbeitsrecht

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