Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 21
- Rechtsprechung, 136 Wörter
- Seiten 195 -195
- https://doi.org/10.33196/bbl201805019501
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Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer können und dürfen nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben.
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückbau eines nicht konsensgemäß ausgebauten Dachgeschoßes zu betrauen, ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern darin liegt die Verfolgung eines petitorischen Anspruchs, der dem Anteilsrecht und damit der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer entspringt. Die Eigentümergemeinschaft wäre nur nach Abtretung gemäß § 18 Abs 2 WEG 2002 aktiv legitimiert.
Ein allfälliger ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden.
Auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines nicht konsensgemäßen Dachgeschoßausbaus ist die Eigentümergemeinschaft nur legitimiert, wenn ihr ein solcher aus eigenem Vertrag zusteht, oder ihr vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche gemäß § 18 Abs 2 WEG 2002 von den Wohnungseigentümern abgetreten wurden.
- OGH, 15.05.2018, 5 Ob 16/18s
- Baurecht
- Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft
- BBL-Slg 2018/172
- § 18 Abs 2 WEG
- § 24 Abs 6 WEG
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