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Rechtsfolgen von Einberufungsmängeln der Generalversammlung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2015
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1176 Wörter, Seiten 409-411

9,80 €

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Einberufungsmängel machen Beschlüsse dann nicht anfechtbar, wenn sie in einer Universalversammlung gefasst wurden und kein Widerspruch gegen den Mangel erhoben wurde. Vollversammlungen können daher auch ohne Vorbereitung mit Zustimmung aller Gesellschafter abgehalten werden.

Jedenfalls dann, wenn die Einberufung der Generalversammlung entgegen § 36 GmbHG nicht durch den Geschäftsführer sondern durch Gesellschafter erfolgte, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen, liegt ein absolut nichtiger Beschluss nicht vor.

Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus (Relevanztheorie). Dass die Mängel auf das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse keinen Einfluss gehabt haben, hat dabei der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen.

Relevant ist lediglich, ob die Informations- oder Partizipationsrechte bei der Beschlussfassung verletzt wurden, nicht jedoch die Rechtsfolgen der Beschlussfassung.

  • § 38 GmbHG
  • Beschlussanfechtung
  • OGH, 23.10.2015, 6 Ob 65/15z
  • § 36 GmbHG
  • § 41 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Relevanztheorie
  • Einberufungsmangel
  • § 37 GmbHG
  • GES 2015, 409
  • Generalversammlung

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