Rechtsfragen der Fernaufklärung
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Patientenrechte Und Patientensicherheit
- Umfang:
- 3814 Wörter, Seiten 322-328
20,00 €
inkl MwSt
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Die präoperative Aufklärung von Patienten durch Video- und Telefonkonferenzen (Distanz- oder Fernaufklärung) werden de facto durchgeführt und sind de lege vertretbar, wenn die aus der Distanzaufklärung resultierenden Gefahren beherrscht und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Arzt und den Patienten erzielt werden können. Eine Präsenzaufklärung sollte dem Patienten immer angeboten werden. Fühlt sich ein Patient durch die Distanzaufklärung unzureichend informiert, ist er gehalten, dies dem Arzt mitzuteilen.
-
- Huber, W.
- Dietrich, Jakob
-
- § 7 FMedG
- ärztliche Aufklärung
- Distanzaufklärung
- Fernaufklärung
- Videoaufklärung
- telefonische Aufklärung
- Präsenzaufklärung
- § 5f PatVG
- § 8 BSG
- § 8 OPTG
- JMG 2024, 322
- § 49 ÄrzteG
- § 5 ÄsthOpG
- § 7 StVfG
- Dokumentation
- Telemedizin
Die präoperative Aufklärung von Patienten durch Video- und Telefonkonferenzen (Distanz- oder Fernaufklärung) werden de facto durchgeführt und sind de lege vertretbar, wenn die aus der Distanzaufklärung resultierenden Gefahren beherrscht und eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für den Arzt und den Patienten erzielt werden können. Eine Präsenzaufklärung sollte dem Patienten immer angeboten werden. Fühlt sich ein Patient durch die Distanzaufklärung unzureichend informiert, ist er gehalten, dies dem Arzt mitzuteilen.
- Huber, W.
- Dietrich, Jakob
- § 7 FMedG
- ärztliche Aufklärung
- Distanzaufklärung
- Fernaufklärung
- Videoaufklärung
- telefonische Aufklärung
- Präsenzaufklärung
- § 5f PatVG
- § 8 BSG
- § 8 OPTG
- JMG 2024, 322
- § 49 ÄrzteG
- § 5 ÄsthOpG
- § 7 StVfG
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