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Holzner, Christian

Rechtsgemeinschaft von Veräußerer und Erwerber analog §§ 825 ff ABGB bei Veräußerung eines Teils eines unteilbaren Bestandgegenstandes

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Wird ein realer Teil eines einheitlichen, unteilbaren Bestandgegenstandes veräußert, stehen Veräußerer und Erwerber in einer analog nach §§ 825 ff ABGB zu beurteilenden Rechtsgemeinschaft.

Die in § 1120 ABGB zum Ausdruck gebrachte Wertung, dass die Rechtslage des Bestandnehmers durch die Zufälligkeit des Hausverkaufs grundsätzlich nicht verschlechtert werden darf, gilt auch für die aus dem Bestandvertrag sich ergebenden Mitbenützungsrechte an allgemeinen Liegenschaftsteilen. Die Teilkündigung eines solchen Mitbenützungsrechts ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann; sie ist daher mangels ausdrücklicher Gestattung im Vertrag oder spezieller gesetzlicher Kündigungsvorschriften unwirksam.

  • Holzner, Christian
  • LG Wiener Neustadt, 30.10.2014, 28 Cg 22/13z
  • Öffentliches Recht
  • § 827 ABGB
  • § 825 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 94 GBG
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 19.05.2015, 4 Ob 83/15g
  • § 1120 ABGB
  • OLG Wien, 19.02.2015, 14 R 9/15v
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2016, 101
  • § 826 ABGB

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