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Rechtsgrundlage und gerichtliche Überprüfung einer Ausgeherlaubnis nach § 33 UbG
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 117 Wörter
- Seiten 261-261
- https://doi.org/10.33196/jbl201504026101
30,00 €
inkl MwSt§ 33 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG iS des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.
Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist damit nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.
Die Rechtsgrundlage und die Kriterien für die Erteilung einer Ausgangserlaubnis ergeben sich unmittelbar aus § 33 Abs 1 UbG.
- JBL 2015, 261
- § 33 UbG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- BG Fünfhaus, 18.11.2013, 32 Ub 120/13t
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Wien, 02.04.2014, 42 R 6/14i
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 10.09.2014, 7 Ob 120/14v
- Arbeitsrecht
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