


Rechtsgültigkeit eines zweiten Alleinvermittlungsauftrags zwischen denselben Parteien und betreffend dieselbe Liegenschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1895 Wörter, Seiten 196-198
30,00 €
inkl MwSt




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Im Anschluss an einen ersten Alleinvermittlungsauftrag, der nach seinem Ablauf in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren schlichten Maklervertrag gewandelt wird, kommt ein daran wiederum anknüpfender zweiter ausdrücklich befristeter Alleinvermittlungsauftrag rechtsgültig zwischen denselben Parteien hinsichtlich derselben Liegenschaft zustande. § 30c KSchG stellt nur sicher, dass der Konsument nicht übermäßig lange an den Makler gebunden ist. Nach Ablauf der ersten Befristung ist der Auftraggeber frei und kann autonom entscheiden, ob er denselben, einen anderen oder keinen Makler mit weiteren Tätigkeiten betrauen will. Es ist nicht notwendig, ihn davor zu schützen, mit demselben Makler einen weiteren Maklervertrag abzuschließen. Bei beiden Alleinvermittlungsaufträgen ist gesondert eine Zulässigkeitsprüfung der vereinbarten Dauer gem § 30c Abs 2 KSchG durchzuführen.
-
- § 6 MaklerG
- § 31 KSchG
- Miet- und Wohnrecht
- § 15 MaklerG
- § 30c KSchG
- WOBL-Slg 2021/60
- LGZ Wien, 3 Cg 40/18a, rechtskräftig
- § 14 MaklerG
- OLG Wien, 30.01.2020, 11 R 157/19t
Im Anschluss an einen ersten Alleinvermittlungsauftrag, der nach seinem Ablauf in einen unbefristeten und jederzeit kündbaren schlichten Maklervertrag gewandelt wird, kommt ein daran wiederum anknüpfender zweiter ausdrücklich befristeter Alleinvermittlungsauftrag rechtsgültig zwischen denselben Parteien hinsichtlich derselben Liegenschaft zustande. § 30c KSchG stellt nur sicher, dass der Konsument nicht übermäßig lange an den Makler gebunden ist. Nach Ablauf der ersten Befristung ist der Auftraggeber frei und kann autonom entscheiden, ob er denselben, einen anderen oder keinen Makler mit weiteren Tätigkeiten betrauen will. Es ist nicht notwendig, ihn davor zu schützen, mit demselben Makler einen weiteren Maklervertrag abzuschließen. Bei beiden Alleinvermittlungsaufträgen ist gesondert eine Zulässigkeitsprüfung der vereinbarten Dauer gem § 30c Abs 2 KSchG durchzuführen.
- § 6 MaklerG
- § 31 KSchG
- Miet- und Wohnrecht
- § 15 MaklerG
- § 30c KSchG
- WOBL-Slg 2021/60
- LGZ Wien, 3 Cg 40/18a, rechtskräftig
- § 14 MaklerG
- OLG Wien, 30.01.2020, 11 R 157/19t