Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Rechtskraft eines mündlich verkündeten Beschlusses gemäß § 494 StPO
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Judikatur, 389 Wörter
- Seiten 511-511
- https://doi.org/10.33196/jst202006051101
20,00 €
inkl MwSt§ 86 Abs 2 StPO sieht vor, dass jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen ist. Gem § 86 Abs 3 StPO können jedoch die Ausfertigung und die Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten. Das Gesetz knüpft somit das Unterbleiben von Ausfertigung und Zustellung an die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses
Gemäß § 498 Abs 2 zweiter Satz StPO gilt im Fall der – gemeinsam mit dem Urteil zu erfolgenden (§ 494a Abs 4 zweiter Satz StPO) – mündlichen Verkündung (ua) eines Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht § 86 Abs 2 und 3 StPO mit der Maßgabe, dass die Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses auch unterbleiben können, wenn der Rechtsmittelwerber binnen drei Tagen nach mündlicher Verkündung des Beschlusses keine Beschwerde anmeldet. Der Gesetzgeber wollte hiedurch verhindern, dass in jenen Fällen, bei welchen ein Angeklagter nach seiner Verurteilung samt Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (jeweils) keine Rechtsmittelerklärung abgibt, auch nach ungenütztem Verstreichen der dreitägigen Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels der Beschluss gemäß § 494a StPO schriftlich ausgefertigt und dem Beschuldigten zugestellt werden muss (JAB 106 BlgNR 24. GP 28) und brachte damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass infolge des ungenützten Ablaufs der dreitägigen Frist zur Anmeldung (auch) einer Beschwerde der Beschluss gemäß § 494a StPO – ebenso wie im Fall des § 86 Abs 3 StPO aufgrund eines Beschwerdeverzichts – in Rechtskraft erwachsen ist.
Eine Ausnahme hievon bildet lediglich die Bestimmung des § 498 Abs 3 StPO, wonach auch ohne gesonderte Anmeldung das Beschwerderecht gewahrt bleibt, wenn ein Rechtsmittel, mit dessen Ausführung die Beschwerde (ausdrücklich oder implizit) verbunden ist, gegen das Urteil angemeldet und rechtzeitig eingebracht wurde.
Da somit der Gesetzgeber das Unterbleiben der Beschlussausfertigung und deren Zustellung unzweifelhaft als Folge des Eintritts der Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses vorsieht (§ 86 Abs 3 StPO; Verzicht auf eine Beschwerde) und diese Konsequenz auch an den Fall knüpft, dass eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss gemäß § 494a StPO nicht binnen drei Tagen angemeldet wurde (§ 498 Abs 2 zweiter Satz StPO), ist der von Flora in Bertel/Venier, StPO2 § 498 Rz 4, vertretenen Rechtsansicht, wonach eine binnen 14 Tagen ab mündlicher Verkündung eingebrachte Beschwerde auch ohne Anmeldung zulässig und rechtzeitig sei, nicht zu folgen.
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2020/11
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 04.08.2020, Gw 213/20m
- § 498 Abs 1 2. Satz StPO
Weitere Artikel aus diesem Heft
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €
20,00 €