Rechtskraftwirkung eines Scheidungsbeschlusses und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Witwenpension
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 3548 Wörter
- Seiten 606 -610
- https://doi.org/10.33196/jbl202409060601
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Grundsätze des Rechtsmissbrauchs sind auch im Sozialrecht anzuwenden. Daher ist auch § 539a Abs 2 ASVG, wonach durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden können, nicht nur auf die ausdrücklich genannte Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern im Rahmen des ASVG allgemein anwendbar.
Missbräuchlich ist eine Rechtsausübung vor allem dann, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Missbrauch liegt demgemäß jedenfalls dann vor, wenn die an sich zulässige Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Regelungen nicht erklärt werden kann.
Die Rechtskraftwirkung eines Scheidungsbeschlusses erstreckt sich grundsätzlich nur auf dessen Spruch. Sie hindert das Gericht in einem Folgeprozess daher nicht, seiner Entscheidung eine als unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess (hier: die unheilbare Zerrüttung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) nicht mehr zugrunde zu legen.
- Klicka, Thomas
- § 265 ASVG
- § 539a Abs 2 ASVG
- OGH, 12.03.2024, 10 ObS 108/23i
- OLG Graz, 10.08.2023, 6 Rs 39/23m
- LGZ Graz, 18.01.2023, 24 Cgs 259/22a
- JBL 2024, 606
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