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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 115 Wörter
- Seiten 537-537
- https://doi.org/10.33196/wbl201909053701
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inkl MwStGrds gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen kann. Dieser Grundsatz gilt aber jedenfalls für verfahrensrechtliche Bescheide nicht uneingeschränkt. Auch wenn sich der Spruch eines Bescheides auf die Zurückweisung eines Rechtsmittels beschränkt, ohne den Grund dafür in den Spruch aufzunehmen, so kommt der unterschiedliche normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig im Gegensatz zu jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung in der insoweit bindenden Begründung zum Ausdruck (vgl VwGH 9.8.2013, 2013/08/0137). Diese Rsp ist auf Entscheidungen der VwG übertragbar.
- § 56 AVG
- WBl-Slg 2019/171
- § 68 Abs 1 AVG
- VwGH, 17.06.2019, Ra 2019/02/0029
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 17 VwGVG
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