Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Garantie infolge Auslegung des Garantievertrags
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 10
- Judikatur, 3040 Wörter
- Seiten 15 -19
- https://doi.org/10.33196/zrb202101001501
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Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB nach der Vertrauenstheorie auszulegen sind.
Während die Garantin dem Zahlungsanspruch des Begünstigten regelmäßig nur den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann, ist es dem Garantieauftraggeber möglich, die Rückzahlung des Garantiebetrages wegen (bloß) unrechtmäßiger Inanspruchnahme durch den Begünstigten zu fordern.
Rechtsmissbrauch liegt häufig vor, wenn die Garantie entgegen dem Sicherungszweck vom Begünstigten gezogen wird, zumal diesfalls der Garantiefall überhaupt nicht eingetreten ist. In der Regel kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht.
Dem Zessionar (Neugläubiger) stehen aus der Zession nur jene Rechte zu, die dem Zedenten (Altgläubiger) gegen den Zessus (Schuldner) zustanden.
- Hagenhofer, Simon
- Fössl, Horst
- Rechtsmissbrauch
- Anzahlungsgarantie
- § 915 ABGB
- OGH, 02.09.2020, 3 Ob 97/20s
- § 914 ABGB
- § 880a ABGB
- § 1396 ABGB
- Zession
- Auslegung
- Baurecht
- § 1295 Abs 2 ABGB
- ZRB 2021, 15
- Erfüllungsgarantie
- § 1358 ABGB