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Rechtsmissbräuchliches Beseitigungsbegehren

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Wurde bei der Sanierung einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Brücke eine Schalungstafel mit einer Länge von einem Meter im Boden unter einem fremden Grundstück belassen, so bedeutet dies nur einen geringfügigen Eingriff in das fremde Grundeigentum, der mit keiner nennenswerten Einschränkung der Nutzung seines Grundstücks verbunden ist. Dasselbe gilt für eine im Anschluss an das Brückengeländer angebrachte Absturzsicherung, welche über eine Länge von 12 bis 15 cm über die Grundstücksgrenze in den Luftraum des fremden Grundes ragt. Das Begehren des Grundeigentümers auf Beseitigung ist daher rechtsmissbräuchlich bzw schikanös.

  • BBL-Slg 2022/160
  • Rechtsmissbräuchliches Beseitigungsbegehren
  • OGH, 18.05.2022, 1 Ob 76/22s
  • § 523 ABGB
  • Baurecht
  • § 1295 Abs 2 ABGB

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