Rechtsmissbrauch beim Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 3189 Wörter
- Seiten 322 -325
- https://doi.org/10.33196/jbl202305032201
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Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht vor, kann der Verbraucher – innerhalb der Rücktrittsfrist – selbst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung noch vom Vertrag zurücktreten.
Rechtsmissbrauch ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
Auch wenn der nach § 12 FAGG zurücktretende Verbraucher sein Interesse an der Wohnung nie verloren hat und die Wohnung letztlich ohne Beteiligung des Maklers besichtigte und kaufte, aber nicht feststeht, dass der Verbraucher durch seine gesamten Handlungen lediglich und von vornherein das Ziel verfolgte, die Wohnung zu erwerben, ohne die Maklerprovision bezahlen zu müssen, ist kein Rechtsmissbrauch anzunehmen.
- OGH, 16.02.2023, 9 Ob 102/22y
- LG Linz, 11.08.2022, 66 Cg 2/22w
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- JBL 2023, 322
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- OLG Linz, 03.10.2022, 1 R 87/22b
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