Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art 107 Abs 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff staatliche Beihilfen oder aus staatlich...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 10
- Judikatur, 4392 Wörter
- Seiten 39 -45
- https://doi.org/10.33196/brz201801003901
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Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.
Die Nichtigkeitsklage der TV2/Danmark A/S gegen den Beschluss 2011/839 wird abgewiesen.
Die TV2/Danmark A/S trägt außer ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission und der Viasat Broadcasting UK Ltd im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Das Königreich Dänemark und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten.
- Wiemer, Dirk T.
- EuGH, 09.11.2017, Rs C-656/15 P, Europäische Kommission ua gegen TV2/Danmark A/S
- Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
- Begriff staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht
- BRZ 2018, 39