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Egger, Alexander

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Milcherzeugern von der Italienischen Republik gewährt wurde - Mit der Rückzahlung der Milchabgabe verbundene Beihilferegelung - Mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entsche...

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Die Nrn 1, 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Juni 2015, Italien/Kommission (T 527/13, EU:T:2015:429), werden aufgehoben.

[Berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2017] Die von der Italienischen Republik beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T 527/13 erhobene Klage wird abgewiesen.

Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, die dieser im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • Egger, Alexander
  • Art 53 Satzung des Gerichtshofs
  • Änderung einer bestehenden Beihilfe
  • § 44 Verfahrensordnung des Gerichts
  • amtswegige Prüfung
  • Rechtsmittel
  • BRZ 2018, 31
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • bestehende Beihilfe
  • neue Beihilfe
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht
  • EuGH, 25.10.2017, Rs C-467/15 P, Kommission / Italien
  • Art 1 Verordnung (EG) Nr 659/1999
  • Art 21 Satzung des Gerichtshofs

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