Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Milcherzeugern von der Italienischen Republik gewährt wurde - Mit der Rückzahlung der Milchabgabe verbundene Beihilferegelung - Mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entsche...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 10
- Judikatur, 4890 Wörter
- Seiten 31 -38
- https://doi.org/10.33196/brz201801003101
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Die Nrn 1, 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Juni 2015, Italien/Kommission (T 527/13, EU:T:2015:429), werden aufgehoben.
[Berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2017] Die von der Italienischen Republik beim Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T 527/13 erhobene Klage wird abgewiesen.
Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, die dieser im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
- Egger, Alexander
- Art 53 Satzung des Gerichtshofs
- Änderung einer bestehenden Beihilfe
- § 44 Verfahrensordnung des Gerichts
- amtswegige Prüfung
- Rechtsmittel
- BRZ 2018, 31
- Art 108 Abs 3 AEUV
- bestehende Beihilfe
- neue Beihilfe
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Vergaberecht
- EuGH, 25.10.2017, Rs C-467/15 P, Kommission / Italien
- Art 1 Verordnung (EG) Nr 659/1999
- Art 21 Satzung des Gerichtshofs