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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2017, Band 9

Wiemer, Dirk T.

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Nationale Fluggaststeuer – Anwendung unterschiedlicher Steuersätze – Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen – Vorteil –...

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Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015, Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die von der Aer Lingus Ltd und der Ryanair Designated Activity Company gegen den Beschluss 2013/199 erhobenen Nichtigkeitsklagen werden abgewiesen.

Die Aer Lingus Ltd und die Ryanair Designated Activity Company tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl vor dem Gericht der Europäischen Union als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstanden sind.

Irland trägt seine eigenen Kosten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • Vorteil
  • EuGH, 21.12.2016, Rs C-164/15 PC-165/15 P, Europäische Kommission gegen Aer Lingus ua
  • Art 14 der Verordnung (EG) Nr 659/1999
  • Rückforderung einer Beihilfe
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV
  • BRZ 2017, 73
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Vergaberecht
  • Fluggaststeuer
  • Selektiver Charakter