Rechtsschutz bei Prüfungen; schwerer Mangel; psychische Belastung; Harndrang
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 13
- Rechtsprechung, 396 Wörter
- Seiten 76 -77
- https://doi.org/10.33196/zfhr201403007601
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Der Umstand einer – wenn auch längeren – Wartezeit eines Prüfungskandidaten für das Aufsuchen der Toilette begründet für sich noch keinen Mangel in der Durchführung einer Prüfung. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (etwa eine Verkürzung der Prüfungszeit) kann darin nicht erblickt werden. Weiters liegt eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten nur dann vor, wenn er überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen.
- Hunka, Robert
- Harndrang
- Rechtsschutz bei Prüfungen
- Öffentliches Recht
- § 79 UG
- schwerer Mangel
- ZFHR-Slg 2014/9
- psychische Belastung
- VwGH, 30.01.2014, 2013/10/0266