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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 136

Venier, Andreas

Rechtsschutz bei Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte, Recht auf Akteneinsicht

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Die grundsätzliche Bedeutung von Grundrechtsfragen, hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rsp besteht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Lehnt das OLG die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich einer Grundrechtsbeeinträchtigung ab, verletzt es das Gesetz, indem es seinen in diesem Fall auf Null reduzierten Ermessensspielraum überschreitet.

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der StA und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen, darf – insoweit mit Art 6 Abs 3 EMRK vereinbar – nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit der beeinspruchten Verweigerung der Akteneinsicht, hat es dabei die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr iS des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen iS des § 51 Abs 2 Fall 2 StPO rechtfertigen.

  • Venier, Andreas
  • § 51 Abs 2 StPO
  • Art 6 EMRK
  • § 107 Abs 3 StPO
  • Öffentliches Recht
  • LGSt Wien, 06.12.2012, 334 HR 436/08g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 106 StPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 330
  • OLG Wien, 06.02.2013, 22 Bs 10/13a
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 01.10.2013, 14 Os 43/13z, 115/13p, 116/13k115/13p116/13k
  • § 162 StPO

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