Rechtsschutz, wenn die Behörde im Beschwerdeverfahren ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt?
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Verfahrensrecht, 1314 Wörter
- Seiten 203 -205
- https://doi.org/10.33196/zvg201803020301
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Dem VwG kommt eine Zuständigkeit, der belangten Behörde aufzutragen, sie möge ihrer Pflicht zur Vorlage der Säumnisbeschwerde gem § 16 Abs 2 VwGVG nachkommen, nicht zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.
Der VwGH hat jedoch mit Erkenntnis vom 27.11.2017, Ra 2017/19/0421, ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (oder auch andere Verfahrensparteien) die Säumnis- oder Bescheidbeschwerde dem VwG ausnahmsweise zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke selbst vorlegen darf, wenn die Frist zur Nachholung des Bescheides gem § 16 Abs 1 VwGVG bzw die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 14 Abs 1 VwGVG abgelaufen ist und daher die Zuständigkeit bereits auf das VwG übergegangen ist. Die Vorlage löst in diesem Fall, auch wenn sie nicht durch die Behörde erfolgt, die Entscheidungspflicht des VwG aus und die Entscheidungsfrist gem § 34 Abs 1 VwGVG beginnt zu laufen.
- Paulhart, Vera
- BVwG, 20.02.2018, W243 2186379-1
- § 16 VwGVG
- ZVG-Slg 2018/41
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 34 Abs 1 VwGVG
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