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Rechtsstellung und genehmigungspflichtige Rechtshandlungen des Verlassenschaftskurators

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Der Verlassenschaftskurator ist Vermögensverwalter und Vertreter nur der Verlassenschaft, deren Interessen er zu wahren hat. Er handelt aber materiell für den oder die späteren wahren Erben. Als Ausfluss dieses Grundsatzes hat der Verlassenschaftskurator die Meinung der ihm bekannten potenziellen Erben zu berücksichtigen. Allerdings ist die Einstimmigkeit der potenziellen Erben nicht erforderlich, um dem Verlassenschaftskurator die Setzung einer Vertretungshandlung zu ermöglichen.

Handlungen des Kurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind.

Wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil durch die Belastung mit Prozesskosten droht, ist nicht davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde (hier: Genehmigung erforderlich für Fortsetzungsantrag eines Verlassenschaftskurators in einem noch vom Erblasser eingeleiteten, jedoch ruhenden Aktivprozess mit hohem Streitwert).

In Außerstreitsachen geht ein Aufschiebungsantrag ins Leere, weil Rechtsmittel die Entscheidungswirkungen schon grundsätzlich aufschieben.

  • § 43 AußStrG
  • § 167 Abs 3 ABGB
  • OGH, 23.01.2024, 2 Ob 190/23i
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Fürstenfeld, 27.07.2022, 17 A 155/21s
  • § 44 AußStrG
  • § 258 Abs 4 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 810 ABGB
  • JBL 2024, 522
  • LGZ Graz, 11.08.2023, 4 R 196/22f
  • § 281 Abs 3 ABGB
  • Arbeitsrecht

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