



Rechtstitel für die Nutzungsbefugnisse eines Wohnungseigentümers liegt in der Widmung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 33
- Rechtsprechung, 1107 Wörter
- Seiten 375 -376
- https://doi.org/10.33196/wobl202011037501
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Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung bzw der Nutzwertbestimmung, sondern in der Widmung (die wiederum Grundlage des WE-Vertrags ist). Für den Rechtsakt der Widmung bestehen im Gegensatz zum Vertrag über die Begründung von WE keine Formvorschriften. Er kann im Stadium der Vorbereitung einer WE-Begründung auch vom WE-Organisator gesetzt werden. Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer finden. Ein WE-Vertragsentwurfs stellt keinen Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung dar. Die nach § 523 ABGB geltend gemachten Ansprüche können daher weder auf die vorläufige Nutzwertberechnung noch auf den WE-Vertragsentwurf gestützt werden.
- § 2 WEG
- § 40 Abs 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 18.11.2019, 8 Ob 93/19p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- § 863 ABGB
- § 523 ABGB
- WOBL-Slg 2020/119
- OLG Wien, 11 R 69/19a
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