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Rechtstitel für die Nutzungsbefugnisse eines Wohnungseigentümers liegt in der Widmung

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Der Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungsbefugnisse liegt nicht in der Nutzwertfestsetzung bzw der Nutzwertbestimmung, sondern in der Widmung (die wiederum Grundlage des WE-Vertrags ist). Für den Rechtsakt der Widmung bestehen im Gegensatz zum Vertrag über die Begründung von WE keine Formvorschriften. Er kann im Stadium der Vorbereitung einer WE-Begründung auch vom WE-Organisator gesetzt werden. Spätere Widmungsänderungen können konkludent die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer finden. Ein WE-Vertragsentwurfs stellt keinen Rechtstitel für eine rechtswirksame Widmung dar. Die nach § 523 ABGB geltend gemachten Ansprüche können daher weder auf die vorläufige Nutzwertberechnung noch auf den WE-Vertragsentwurf gestützt werden.

  • § 2 WEG
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 93/19p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 863 ABGB
  • § 523 ABGB
  • WOBL-Slg 2020/119
  • OLG Wien, 11 R 69/19a

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