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Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gem § 38 WEG bei unbilliger, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechender Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 1547 Wörter
- Seiten 139-140
- https://doi.org/10.33196/wobl201904013901
30,00 €
inkl MwStDie Generalklausel des § 38 WEG richtet sich gegen die Aufhebung oder Beschränkung der einem Wohnungseigentümer gesetzlich zustehenden Nutzungsrechte oder Verfügungsrechte, wobei die Einschränkung durch die wirtschaftliche, organisatorische und wissensmäßige Übermacht des WE-Organisators begründet ist. Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gem § 38 WEG ist, dass dadurch eine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt wurde. Die Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG bezieht sich also nur auf unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen, nicht aber auch auf solche, die ein WE-Bewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde. Wer sich auf die Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG (und nicht auf eine der in § 38 Abs 1 WEG aufgezählten Vertragstypen) stützt, den trifft die Beweislast, dass eine konkrete Vereinbarung als unbillige Aufhebung oder Beschränkung der Rechte des WE-Bewerbers unter die Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG fällt.
- OGH, 12.06.2018, 5 Ob 50/18s, Zurückweisung des Rekurses
- LGZ Wien, 18 Cg 55/16i
- Miet- und Wohnrecht
- § 38 WEG
- WOBL-Slg 2019/44
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