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Rechtsweg für Herausgabe von in Vollziehung des EpidemieG entnommenen Leichenteilen unzulässig

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Werden einer Medizinischen Universität bzw einer medizinischen Fakultät gem § 29 Abs 6 UG Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens durch die zuständige Bundesverwaltung vertraglich übertragen (hier: Entnahme und Verwahrung von Gewebeteilen Verstorbener zur epidemiologischen Überwachung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), so wird diese als vertraglich bestelltes Organ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesverwaltung tätig. Bei Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der in dieser Funktion gesetzten Maßnahmen handelt es sich daher um eine Angelegenheit der Verwaltung, für die der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht.

  • BG Josefstadt, 30.08.2016, 3 C 4/16t
  • LGZ Wien, 16.02.2017, 36 R 302/16b
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 29 UG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1 EpidemieG
  • § 5 EpidemieG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 JN
  • JBL 2018, 794
  • OGH, 23.03.2018, 8 Ob 56/17v
  • Arbeitsrecht

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