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Rechtsweg für Streit über die Benutzung eines Stellplatzes

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Betrifft das Begehren ausschließlich eine Teilfläche, die zum Wohnungseigentumsobjekt eines anderen gehört und dient zusätzlich als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht an der Teilfläche gegen Zustimmung zu einem Bauansuchen vereinbart war, handelt es sich einerseits nicht um die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist.

  • § 838a ABGB
  • LGZ Wien, 35 R 94/13b
  • WOBL-Slg 2014/44
  • BG Leopoldstadt, 50 C 729/11g
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.11.2013, 5 Ob 186/13h

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