Zum Hauptinhalt springen
Etzersdorfer, Ingmar

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Miteigentümern

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Hat der Kläger – nach dem allein maßgeblichen Klagsvorbringen – sein Recht, das im Miteigentum stehende Gebäude zu betreten und zu nutzen, allein auf sein Miteigentum gestützt und weder § 523 ABGB angezogen noch behauptet, dass er das Objekt jemals tatsächlich benutzt und der Bekl in diese bestehende Benutzung eingegriffen hätte, ist davon auszugehen, dass ein nur auf das Miteigentumsrecht – und nicht einen weiteren zusätzlichen Rechtsgrund – gestütztes Unterlassungs- und Leistungsbegehren gestellt wurde, das die Benützung der gemeinsamen Sache betrifft (Zutritt zum Objekt) bzw mit der Benützung der gemeinsamen Sache in unmittelbarem Zusammenhang steht (Aushändigung von Schlüsseln), sodass § 838a ABGB zur Anwendung kommt und über die Sache im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 838a ABGB
  • WOBL-Slg 2013/89
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • OGH, 30.08.2012, 2 Ob 71/12y
  • BG Innere Stadt Wien, 38 C 748/09x
  • LGZ Wien, 35 R 465/11h

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!