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Rechtswidrige Abberufung des Stiftungsvorstandes

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Die Eintragung des Erlöschens oder der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Stiftungsvorstandes ist lediglich deklarativ.

Ein rechtswidriger Abberufungsbeschluss ist unwirksam, weshalb eine rechtswidrige Abberufung von den Abberufenen mit Feststellungsklage gegen die Privatstiftung zu bekämpfen ist.

Umgekehrt kann die Privatstiftung die Zulässigkeit der Abberufung in einem von ihr anzustrengenden streitigen Verfahren klären lassen. Die Frage der Rechtswidrigkeit (Zulässigkeit) der Abberufung ist Vorfrage des Eintragungsbegehrens und für das Firmenbuchgericht bindend im streitigen Verfahren, in dem sie Hauptfrage ist, zu klären. Bis zur Klärung der Frage im streitigen Verfahren kann das Firmenbuchverfahren unterbrochen werden.

Das abberufene Vorstandsmitglied ist im Firmenbuchverfahren partei- und rechtsmittellegitimiert.

  • Abberufung
  • GES 2015, 413
  • Feststellung
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 26.11.2015, 6 Ob 72/15d
  • Stiftungsvorstand
  • § 19 FBG
  • § 15 PSG
  • Bekämpfung

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