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Rechtswidriges Vorgehen der Tierschutzombudsperson nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar

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Die Tierschutzombudsperson iSd § 41 TierschutzG 2005 stellt eine Organpartei dar, welcher zur Vertretung der Interessen des Tierschutzes in den betreffenden Verwaltungsverfahren lediglich eine Parteistellung eingeräumt wurde, der aber keinerlei hoheitliche Befugnisse zukommen. Eine Maßnahmenbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen ein von der Tierschutzombudsperson gesetztes rechtswidriges Verhalten ist unzulässig, da eine Beschwerdemöglichkeit nur gegen das Verhalten eines Verwaltungsorgans im Rahmen der Hoheitsverwaltung besteht, nicht aber gegen ein rechtswidriges Verhalten einer Verfahrenspartei gegenüber einer anderen Verfahrenspartei.

  • LVwG Stmk, 06.03.2017, LVwG 20.32-3202/2016
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 41 Stmk TSchG
  • ZVG-Slg 2017/82

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