


Rechtswidrigkeit einer Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines in Österreich geborenen Kindes aufgrund der Abschiebung der Eltern
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 11
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 3592 Wörter, Seiten 340-344
20,00 €
inkl MwSt




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Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. „Partielle asylrechtliche Ausweisungen“ einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, sind vorübergehend unzulässig. Von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird.
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- § 52 Abs 2 Z 2 FPG
- § 10 Abs 1 AsylG
- § 57 AsylG
- § 46 FPG
- § 3 AsylG
- § 55 FPG
- ZVG-Slg 2024/48
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 8 AsylG
- § 52 Abs 9 FPG
- BVwG, 25.07.2023, L503 2266515-1/12E
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. „Partielle asylrechtliche Ausweisungen“ einzelner Familienmitglieder, während andere nur zukünftig einer fremdenpolizeilichen Ausweisung unterzogen werden könnten, sind vorübergehend unzulässig. Von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer wird regelmäßig auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird.
- § 52 Abs 2 Z 2 FPG
- § 10 Abs 1 AsylG
- § 57 AsylG
- § 46 FPG
- § 3 AsylG
- § 55 FPG
- ZVG-Slg 2024/48
- § 9 BFA-VG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 8 AsylG
- § 52 Abs 9 FPG
- BVwG, 25.07.2023, L503 2266515-1/12E