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Rechtswirksame physische Zustellung trotz Anmeldung für den elektronischen Verkehr

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Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Eine physische Zustellung an Adressaten, welche für den elektronischen Rechtsverkehr registriert sind, ist jedenfalls weiter zulässig. Die gegenständliche Lenkererhebung wurde nach den Vorschriften der physischen Zustellung ordnungsgemäß hinterlegt und daher zugestellt, wodurch die Pflicht zur Beantwortung durch den Bf ausgelöst wurde.

  • § 27 ZustG
  • § 15 ZustG
  • § 14 ZustG
  • § 26 ZustG
  • § 25 ZustG
  • ZVG-Slg 2022/81
  • § 1 E-GovG
  • § 21 ZustG
  • § 37b ZustG
  • § 17 ZustG
  • LVwG OÖ, 30.08.2022, LVwG-605196/5/ZO/KA
  • § 3 ZustG
  • § 20 ZustG
  • § 103 Abs 2 KFG
  • § 24 ZustG
  • § 19 ZustG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 13 ZustG
  • § 22 ZustG
  • § 18 ZustG
  • § 1a E-GovG
  • § 16 ZustG
  • § 38 ZustG
  • § 23 ZustG

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