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Juristische Blätter

Heft 9, September 2020, Band 142

Rechtswirksamer Ausschluss der Zuständigkeit der Regulierungskommission mittels vertraglicher Schiedsvereinbarung

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Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde einer Fernleitungsnetzbetreiberin gegen die Zurückweisung des Antrags eines Netzzugangsberechtigten auf Streitschlichtung gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 mangels Beschwerdelegitimation.

Das BVwG ist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Regulierungsbehörde zuständig: Der in § 132 Abs 2 GWG 2011 iVm § 12 Abs 1 Z 1 und Abs 4 E-ControlG vorgesehene „Rechtszug“ ist in Anbetracht des Wortlautes sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen nicht als „Instanzenzug“ iS des Art 94 Abs 2 B-VG, sondern vielmehr als „sukzessive Gerichtszuständigkeit“ mit der Besonderheit zu werten, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde (erst) mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts (nicht schon mit dessen Anrufung) außer Kraft tritt. Die ordentlichen Gerichte sind nicht als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung des Verwaltungshandelns berufen.

Das BVwG hat die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fernleitungsnetzbetreiberin zu Unrecht verneint: Das – grundsätzlich – verpflichtende Streitschlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtungen, die von Netzzugangsberechtigten anhängig gemacht werden, dient (auch) dem Schutz des Netzbetreibers.

Durch privatautonome Vereinbarung (Schiedsvereinbarung) kann sowohl die Zuständigkeit der Regulierungskommission als auch der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden: Der Gesetzgeber hat die Schiedsunfähigkeit von Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 weder ausdrücklich angeordnet, noch ergibt sich diese aus den Zwecken, die mit der Vorschaltung des behördlichen Schlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission im Verhältnis zu dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden (Entlastung der Gerichte, Schutz der Netzbetreiber vor „Klagsflut“, Kostenersparnis für Netzzugangsberechtigte). Angesichts dessen, dass Netzbetreibern sogleich der Klagsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, ist auch nicht von öffentlichen Interessen aus dem Bereich des Regulierungsrechts an der Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens auszugehen.

Das BVwG hat der beschwerdeführenden Fernleitungsnetzbetreiberin durch die Zurückweisung der Beschwerde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert; die Beschwerde wäre angesichts des rechtswirksamen Ausschlusses der Zuständigkeit der Regulierungskommission mittels vertraglicher Schiedsvereinbarung abzuweisen gewesen.

  • VfGH, 26.06.2020, E 4233/2019
  • JBL 2020, 621
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 132 Abs 2 GWG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 12 E-ControlG
  • Arbeitsrecht

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