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Rechtswirkung eines Erlasses gegenüber Inhaftierten

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Aus einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz an die nachgeordneten Dienststellen können inhaftierte Personen kein subjektives Recht ableiten.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 19.09.2022, 71 Bl 55/22p
  • § 17 AVG
  • OLG Wien, 04.01.2023, 32 Bs 423/22y
  • § 120 StVG
  • JST-Slg 2024/22

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