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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2019, Band 32

Terlitza, Ulfried

Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft abseits des § 18 Abs 2 WEG 2002: Geltendmachung von Schadenersatz- und Beseitigungsansprüchen?

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Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist – abgesehen von den Fällen des § 18 Abs 2 WEG 2002 – auf Angelegenheiten der Verwaltung beschränkt. Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen daher nur Maßnahmen der Verwaltung zum Gegenstand haben. Ein allfälliger, ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden.

Ein Auftrag zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Rückbau aufgrund des nicht konsensgemäßen Ausbaus des DG durch einen Wohnungseigentümer ist die Verfolgung eines petitorischen Anspruchs und damit keine Maßnahme der Verwaltung. Ein diesbezüglicher, ihre Kompetenz überschreitender Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist daher zur Klarstellung der Rechtslage zu beseitigen.

Vertragliche Schadenersatzansprüche muss grundsätzlich der jeweilige Vertragspartner (also entweder der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft) geltend machen, auch wenn die Mängel allgemeine Teile des Hauses betreffen. Die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche fällt – abgesehen vom Fall der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 – nicht in die Rechtszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist demnach zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines nicht konsensgemäßen Ausbaus des DG und/oder einer mangelhaften Bauausführung legitimiert, wenn sie einen Schadenersatzanspruch aus einem eigenen Vertrag hat oder ihr ein solcher nach § 18 Abs 2 WEG 2002 abgetreten wurde.

  • Terlitza, Ulfried
  • OGH, 15.05.2018, 5 Ob 16/18s
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Leopoldstadt, 10 MSch 11/16h
  • § 18 WEG
  • LGZ Wien, 39 R 196/17p
  • WOBL-Slg 2019/21

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