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Fuchs, Hubert W.

Rechtzeitigkeit einer an das BFG adressierten, allerdings bei der Abgabenbehörde eingebrachten Beschwerde (§§ 150 ff FinStrG)

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Der Gesetzgeber wollte das Amt für Betrugsbekämpfung offensichtlich vollumfänglich in den Anwendungsbereich des § 54a Abs 1 BAO aufnehmen. Dass diese Bestimmung in Finanzstrafsachen – und somit einem erheblichen Teil der Verfahren dieses Amtes – nicht zur Anwendung kommen soll, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, da dies dem erklärten Ziel des Gesetzes zuwiderliefe (RS 1).

Wird im Finanzstrafverfahren eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht adressiert, aber beim Finanzamt Österreich eingebracht, so erfolgt deren Weiterleitung an das Bundesfinanzgericht auf Gefahr des Einschreiters, sofern die Einbringung nicht in einer gemeinsamen Einbringungsstelle der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichtes erfolgte (RS 2).

Revision zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • BFG, 13.01.2023, RV/3300002/2022
  • § 54a Abs 1 Z 1 BAO
  • § 49 BAO
  • § 150 Abs 3 FinStrG
  • Steuerrecht
  • AFS 2023, 58
  • § 56 Abs 2 FinStrG

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