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Rechtzeitigkeit einer Beschwerde

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Nach dem „Postlaufprivileg“ des § 33 Abs 3 AVG ist eine verfahrensrechtliche Frist auch dann gewahrt, wenn das fristgebundene Schriftstück am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst iS des § 2 Z 7 ZustellG übergeben wurde. Wird eine Beschwerde bei einem unzuständigen Gericht eingebracht, so ist die Frist demnach gewahrt, wenn diese das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Behörde, spätestens am letzten Tag der Frist, einem Zustelldienst iS des § 2 Z 7 ZustellG übergibt. Kann der Tag der Postaufgabe nicht festgestellt werden, ist dieser Zeitpunkt in freier Beweiswürdigung von Amts wegen zu ermitteln.

  • § 121a Abs 1 Z 2 StVG
  • OLG Wien, 15.09.2022, 32 Bs 261/22z
  • LGSt Graz, 11.05.2022, 25 Bl 42/22i
  • JST-Slg 2024/56
  • § 120 Abs 2 StVG
  • § 33 Abs 3 AVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 2 Z 7 ZustellG

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