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Rechtzeitigkeit von falsch adressierten Eingaben im WebERV

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Die Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück – unter Nichteinrechnung des Postenlaufs – nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Langte der Schriftsatz wegen unrichtiger Bezeichnung des Adressatgerichts beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.

Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. Auch in diesem Fall schließt die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus.

  • § 23 AußStrG
  • OGH, 08.11.2011, 3 Ob 171/11k
  • LG Krems an der Donau, 22.06.2011, 1 R 104/11s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Krems an der Donau, 12.05.2011, 4 E 2551/11f
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 125 Abs 3 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 89 GOG
  • JBL 2012, 257
  • § 3 ERV
  • § 128 ZPO
  • § 89d Abs 1 GOG
  • § 4 ERV
  • Arbeitsrecht
  • § 37 Abs 2 Geo

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