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Redlicher Grenzüberbau: Ausmaß des Eigentumserwerbs des Bauführers

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Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach § 418 ABGB durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung.

Redlicher Bauführer ist der, der aufgrund irgendwelcher Umstände annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.

Der Eigentumserwerb nach § 418 ABGB umfasst nicht allein die verbaute Fläche im streng technischen Sinn, sondern auch die zur bestimmungsmäßigen Benützung des Hauses unentbehrlichen Flächen. Eine weitere Ausdehnung ist ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn dem außerbücherlichen Eigentümer nach § 418 S 3 ABGB dadurch eine bücherliche Anschreibung verwehrt wäre. Zu den unentbehrlichen Flächen gehören nur Gebäudezugänge oder -zufahrten sowie die zur Reparatur an den Hausmauern unbedingt notwendigen Abstände.

Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens begründet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO, sie kann aber – wenn das Berufungsgericht Vorbringen übersehen oder missverstanden hat – zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.

  • OGH, 24.08.2017, 8 Ob 116/16s
  • LGZ Graz, 09.02.2016, 22 Cg 72/11d
  • § 418 ABGB
  • JBL 2018, 305
  • Öffentliches Recht
  • § 503 ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 09.09.2016, 7 R 7/16b
  • Arbeitsrecht

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