


Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers trotz Verbotsschilder möglich
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4231 Wörter, Seiten 32-36
30,00 €
inkl MwSt




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Das Recht, die Grundstücke des Beklagten zum Baden, Liegen und zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, ist keines, das an persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse eines Einzelnen anknüpft, sondern generell die vorteilhaftere und bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks fördert, sodass (auch im Zweifel) von einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist.
Auch wenn die Regelmäßigkeit der Besitzausübung schon wetterbedingt nur in der wärmeren Jahreszeit erfolgt und es damit zu Unterbrechungen kommt, geht damit die nötige Kontinuität der Besitzausübung nicht verloren. Die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sondern in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, müssen nicht bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewusst auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet. Es ist nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich, sondern nur der Nachweis einer einheitlichen Besitzausübung.
Grundsätzlich gilt, dass das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste. Die Redlichkeit kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn über Jahrzehnte hinweg die Besitzausübung trotz Kenntnis der Nutzung ungeachtet der Verbotstafel seitens des Ersitzungsgegners geduldet wird, er diese also unbeanstandet hinnimmt. Die Ansicht, wonach ein Schild mit der Aufschrift, dass ein Zutritt nur für Hotelgäste oder Gäste der Strandbar erlaubt sei, keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob die Nutzung für Anrainer geduldet werde oder nicht, kann nicht geteilt werden.
-
- Holzner, Christian
-
- § 484 ABGB
- OGH, 23.10.2024, 9 Ob 39/24m
- LG Eisenstadt, 17.01.2024, 13 R 252/23s
- BG Neusiedl am See, 28.08.2023, 6 C 397/22a
- JBL 2025, 32
- § 473 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 479 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 328 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1488 ABGB
- § 509 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 1477 ABGB
Das Recht, die Grundstücke des Beklagten zum Baden, Liegen und zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, ist keines, das an persönliche Eigenschaften oder Bedürfnisse eines Einzelnen anknüpft, sondern generell die vorteilhaftere und bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks fördert, sodass (auch im Zweifel) von einer Grunddienstbarkeit auszugehen ist.
Auch wenn die Regelmäßigkeit der Besitzausübung schon wetterbedingt nur in der wärmeren Jahreszeit erfolgt und es damit zu Unterbrechungen kommt, geht damit die nötige Kontinuität der Besitzausübung nicht verloren. Die zur Begründung einer Dienstbarkeit führenden Besitzausübungshandlungen, die ihrer Natur nach nicht ständig, sondern in mehr oder weniger großen Zeitabständen wiederkehrend vorzunehmen sind, müssen nicht bei jeder in Betracht kommenden Gelegenheit tatsächlich vorgenommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber für alle derartigen nicht selten, aber auch nicht ständig auszuübenden Rechte bewusst auf eine diesbezügliche Regelung verzichtet. Es ist nicht der Nachweis der Ausübung des Rechts in jedem einzelnen Jahr der Ersitzungszeit erforderlich, sondern nur der Nachweis einer einheitlichen Besitzausübung.
Grundsätzlich gilt, dass das Aufstellen einer Verbotstafel der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers entgegensteht, weil ihm die Unrechtmäßigkeit des Besitzes bzw der Benützung bekannt sein musste. Die Redlichkeit kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn über Jahrzehnte hinweg die Besitzausübung trotz Kenntnis der Nutzung ungeachtet der Verbotstafel seitens des Ersitzungsgegners geduldet wird, er diese also unbeanstandet hinnimmt. Die Ansicht, wonach ein Schild mit der Aufschrift, dass ein Zutritt nur für Hotelgäste oder Gäste der Strandbar erlaubt sei, keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob die Nutzung für Anrainer geduldet werde oder nicht, kann nicht geteilt werden.
- Holzner, Christian
- § 484 ABGB
- OGH, 23.10.2024, 9 Ob 39/24m
- LG Eisenstadt, 17.01.2024, 13 R 252/23s
- BG Neusiedl am See, 28.08.2023, 6 C 397/22a
- JBL 2025, 32
- § 473 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 479 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 328 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 1488 ABGB
- § 509 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 1477 ABGB