Regelungsbefugnisse im Rahmen der einvernehmlichen Obsorgeverteilung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 136
- Aufsatz, 12490 Wörter
- Seiten 147 -162
- https://doi.org/10.33196/jbl201403014701
30,00 €
inkl MwSt
Durch das KindNamRÄG 2013 wurde das Obsorgerecht in zentralen Teilen überarbeitet. Dieser Aufsatz widmet sich dem Aspekt der Verteilung der Obsorge aufgrund einvernehmlicher Regelung. Dabei gilt es zu untersuchen, wer befugt ist, einvernehmlich über die Obsorgeverteilung zu disponieren und in welchem Umfang derartige Regelungen zulässig sind. Diese Fragen sind vor dem Spannungsfeld der gestärkten Familienautonomie und der beachtlichen Typen- und Formstrenge des Familienrechts zu untersuchen. Es überrascht nicht, dass das Ergebnis diese Gesichtspunkte abwägend berücksichtigt. Jedenfalls Eltern, die seit der Kindesgeburt durchgehend verheiratet waren, stets im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die von keinen die Obsorge einschränkenden Gerichtsentscheidungen betroffen sind, können ihre Obsorgerechte auch einvernehmlich nicht regeln. Auch regelungslegitimierte Eltern sind bei der inhaltlichen Ausgestaltung nicht gänzlich frei. Sobald die häusliche Gemeinschaft eines Elternteils mit dem Kind besteht, kann im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung dieser nur mit der vollen Obsorge betraut werden. Leben daher beide Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft, führt eine Vereinbarung immer zur vollen beidseitigen/gemeinsamen Obsorge. Sofern eine Obsorgeverteilung, die mittels einer einvernehmlichen Regelung nicht erreicht werden kann, für das Kindeswohl besser wäre, können die Eltern diese Verteilung nur mittels einer Gerichtsentscheidung (§ 180 Abs 1 Z 2 oder § 181 ABGB) erwirken.
- Gottschamel, Lukas
- JBL 2014, 147
- einvernehmliche Regelung
- § 177 ABGB
- § 55a EheG
- Öffentliches Recht
- § 179 , ABGB
- KindNamRÄG 2013
- Straf- und Strafprozessrecht
- häusliche Gemeinschaft.
- Europa- und Völkerrecht
- gemeinsame Obsorge
- Allgemeines Privatrecht
- § 110 AußStrG
- Zivilverfahrensrecht
- beidseitige Obsorge
- § 180 ABGB
- Arbeitsrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft