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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2016, Band 2016

Wenusch, Hermann

Regress am Erfüllungsgehilfen und Bindung des Nebenintervenienten

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Wer als Haftender für fremdes Handeln Ersatz leistet, kann gemäß § 1313 zweiter Satz ABGB Rückersatz verlangen.

Der Erfüllungsgehilfe haftet gegenüber dem Gläubiger des Geschäftsherrn aber nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt.

Prozesshandlungen des einfachen Nebenintervenienten sind unwirksam, wenn sie denen der Hauptpartei widersprechen. Er darf bloß die Argumente der Hauptpartei ergänzen, nicht aber von deren Vorbringen abweichen.

Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen.

Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen des Vorbringens seiner eigenen Partei nicht bekämpfen konnte oder die für das Urteil nicht wesentlich waren, binden ihn nicht. Gleiches gilt für Vorbringen, das mit dem Prozessstoff des Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.

Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern ist auch nicht über die Beteiligung eines anderen Schädigers mitzuentscheiden. Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Bauherrn offen bleiben; sie ist im Regressprozess zu klären.

Hat der Geschäftsherr seinem Vertragspartner (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren.

  • Wenusch, Hermann
  • § 896 ABGB
  • § 18 ZPO
  • Regress
  • OGH, 15.06.2016, 7 Ob 114/15p
  • § 17 ZPO
  • Gehilfenhaftung
  • § 19 ZPO
  • Bindungswirkung
  • ZRB 2016, 125
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht
  • Streitverkündung
  • § 1302 ABGB
  • Nebenintervention

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