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Regress des Werkunternehmers gegen örtliche Bauaufsicht

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Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.

  • LG Wiener Neustadt, 11.12.2018, 26 Cg 90/17s
  • OLG Wien, 27.06.2019, 16 R 16/19v
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 88/19b
  • § 896 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2020, 323
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 67 VersVG
  • § 1302 ABGB
  • Arbeitsrecht

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