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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Steininger, Barbara C.

Regressanspruch der Bank bei Abruf einer Bankgarantie.

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§§ 880a, 914, 1358 ABGB; § 103 IO. Die bürgschaftsrechtliche Regelung des § 1358 ABGB gilt auch für die Bankgarantie. Die besicherte Forderung geht aber nur dann auf den Garanten über, wenn er mit der Garantieleistung die Schuld des Auftraggebers tilgt. Das ist zu verneinen, wenn der abgerufene Betrag nach den Vereinbarungen im Grundverhältnis bloß eine Barkaution bilden soll.

In der Forderungsanmeldung sind ua der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, zu bezeichnen. Die Forderungsanmeldung selbst muss die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten und schlüssig sein. Ist dies nicht der Fall, steht § 110 Abs 1 IO der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • Steininger, Barbara C.
  • OGH, 28.05.2020, 17 Ob 22/19p
  • oeba-Slg 2021/2753

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